Absatz eins,Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien verfügen, haben die Jagdprüfung an der beim NÖ Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung ist kein geeigneter Nachweis der jagdlichen Eignung (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2,).