Absatz eins,Wer die Jagd ausübt, hat
- Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
- Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder
- Ziffer 3eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,
mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.