Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2002-11

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22

Besonderer Schutz der Personalvertreter

  1. Absatz eins,Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit eigener Zustimmung und mit Zustimmung des Ausschusses zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden, es sei denn, er hätte die Versetzung der Dienstzuteilung selbst beantragt. Auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinende Wahlwerber dürfen bis zum Wahltage nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter als Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) darf ferner nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze bzw. Dienstunfähigkeit zu.
  3. Absatz 3,Wird die Zustimmung zu einer Maßnahme gemäß Absatz 2, innerhalb von zwei Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses.
  4. Absatz 4,Bei der Abstimmung kommt dem betroffenen Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) kein Stimmrecht zu.