Absatz eins,Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit eigener Zustimmung und mit Zustimmung des Ausschusses zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden, es sei denn, er hätte die Versetzung der Dienstzuteilung selbst beantragt. Auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinende Wahlwerber dürfen bis zum Wahltage nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.