(6)Absatz 6Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Dienstbezug nach § 4 Abs. 7 NÖ GBGO bzw. Monatsbezug nach § 7 Abs. 2 NÖ GVBG, beide Gesetze in der jeweiligen Fassung, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei wirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im § 42 Abs. 4 NÖ GBDO bzw. im § 20 Abs. 1 NÖ GVBG vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muß auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Dienstbezug nach Paragraph 4, Absatz 7, NÖ GBGO bzw. Monatsbezug nach Paragraph 7, Absatz 2, NÖ GVBG, beide Gesetze in der jeweiligen Fassung, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei wirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im Paragraph 42, Absatz 4, NÖ GBDO bzw. im Paragraph 20, Absatz eins, NÖ GVBG vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muß auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.