Kurztitel
NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998
Kundmachungsorgan
LGBl. 2015-3Landesgesetzblatt 2015-3
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 8Paragraph 8
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,
die elektrischen Anlagen,
die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie
die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr
ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.