Absatz eins,Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:
- StrichaufzählungMaßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie
- Strichaufzählungdie Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.