die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind,
Niederösterreich
NÖ Gemeindeordnung 1973
Landesgesetzblatt 1000-23
Paragraph 74,
01.01.2015
19.08.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt: