Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.