Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 1000-23

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.08.2015

Beachte

Absatz eins, ist eine Verfassungsbestimmung vergleiche Paragraph 124,)

Text

Paragraph 20

Wahl- und Funktionsperiode

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 94,
  3. Absatz 3,Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt. Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.