Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 – K-ZWAG 2027

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/2026

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

K-ZWAG 2027

Index

36 Gemeindeabgaben

Text

Paragraph 8,, Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Anzahl der Wohnungen, für die keine Hauptwohnsitze gemeldet wurden, im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen mit Meldungen als Hauptwohnsitz, sowie der Verkehrswert der Wohnungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn die zu berücksichtigenden Gegebenheiten in der Gemeinde erheblich divergieren. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat nicht übersteigen

1.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2

24 Euro,

2.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2

47 Euro,

3.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2

83 Euro,

4.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche ab 90 m2

130 Euro.

  1. Absatz 2,Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe für das folgende Kalenderjahr ist von der Landesregierung im ersten Quartal eines Jahres zu ermitteln und ehestmöglich kundzumachen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
  2. Absatz 3,Verfügt die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung, ist die Höhe der Abgabe bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals um 10 %, bei Fehlen zweier Ausstattungsmerkmale um 15 % und bei Fehlen der drei genannten Ausstattungsmerkmale um 20 % der jeweils festgelegten Abgabenbeträge zu verringern.
  3. Absatz 4,Die Höhe der Abgabe ist um 25 % der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn für die Wohnung eine pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kärntner Aufenthaltsabgabegesetzes entrichtet wird.
  4. Absatz 5,Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20001047

Dokumentnummer

LKT40021118