Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Anzahl der Wohnungen, für die keine Hauptwohnsitze gemeldet wurden, im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen mit Meldungen als Hauptwohnsitz, sowie der Verkehrswert der Wohnungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn die zu berücksichtigenden Gegebenheiten in der Gemeinde erheblich divergieren. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat nicht übersteigen