Absatz einsSprengelangehörig sind:
- Litera aSchulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
- Litera bLehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 3,);
- Litera cLehrlinge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 4,);
- Litera dPersonen, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 5,);
- Litera ePersonen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 6,).