Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 65/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 145,, Vorrückungsstichtag

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten, die
      1. Litera a
        die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze,
      2. Litera b
        die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen,
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu drei Jahren zur Gänze und
        2. Sub-Litera, b, b
          bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
  2. Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
    2. Ziffer 2
      eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
  3. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder
      2. Litera b
        im Lehrberuf
        1. Sub-Litera, a, a
          an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          an der Akademie der bildenden Künste oder
        3. Sub-Litera, c, c
          an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
        zurückgelegt worden ist.
    2. Ziffer 2
      die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;;
    4. Ziffer 4
      die Zeit
      1. Litera a
        des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. Litera b
        der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. Litera c
        der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
      5. Litera e
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
      6. Litera f
        in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist;)
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 dieses Gesetzes, in einer Verordnung zu diesem Gesetz oder in einer gemäß Paragraph 302, der Anlage römisch zwei dieses Gesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
      1. Litera a
        in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
      2. Litera b
        in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
    6. Ziffer 6
      bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B oder in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. Litera a
        an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
      bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;)
    7. Ziffer 6 a
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
    8. Ziffer 7
      die Zeit eines abgeschlossenes Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A Ernennungserfordernis gewesen ist.
  4. Absatz 2 a,Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 7, umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
    1. Ziffer eins
      anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
    2. Ziffer 2
      nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage 3 festgesetzte Höchstausmaß
  5. Absatz 2 b,Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
    1. Ziffer eins
       
      1. Litera a
        war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
      2. Litera b
        wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
      so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer
    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  6. Absatz 2 c,Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, werden beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 3 vorgesehene Höchstausmaß angerechnet.
  7. Absatz 2 d,Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, in der nach Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
  8. Absatz 2 e,Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 7, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbstsemester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  9. Absatz 2 f,Soweit nach Absatz 2, Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind oder
    4. Ziffer 4
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
  10. Absatz 3,Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 37, Absatz 3, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
  11. Absatz 4,Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,
    2. Ziffer 2
      die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  12. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
  13. Absatz 6,Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 146, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer eins, zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
  14. Absatz 7,Die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 6 a und 7 und Absatz 3, angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 146, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
  15. Absatz 8,Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 6 a, oder 7 angeführten Zeitraum fallen.
  16. Absatz 9,(entfällt)
  17. Absatz 10,Wird ein Beamter in die im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 die Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
  18. Absatz 11,Zeiten nach Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
    1. Ziffer eins
      im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    ausgeübt worden sind.
  19. Absatz 12,Eine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 11, gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung als Lehrperson der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
      1. Litera a
        zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
      2. Litera b
        für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40020609