Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2014

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.12.2014

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, b, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach Paragraph 2, nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Artikel 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben, die im Hinblick auf Artikel 7 a, Absatz 2, K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
    4. Ziffer 4
      das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur Besucherlenkung oder Bruthilfen für ausgewählte Tierarten (zB Vögel, Fledermäuse, etc.) oder Spundwände zur Sicherung des Wasserhaushaltes, notwendig sind.

Im RIS seit

19.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20000770

Dokumentnummer

LKT40018930