Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach Paragraph 2, nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.