Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2014

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

10.12.2014

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, n, von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
  2. Ziffer 2
    der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und –entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Almhütten usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
  3. Ziffer 4
    gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
  4. Ziffer 5
    Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,.

Im RIS seit

19.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20000770

Dokumentnummer

LKT40018929