Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2014

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

10.12.2014

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:

  1. Ziffer eins
    jegliche Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels führt sowie die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  2. Ziffer 2
    das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
  3. Ziffer 3
    das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
  4. Ziffer 4
    das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.

Im RIS seit

19.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20000770

Dokumentnummer

LKT40018928