Kurztitel
Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“
Text
§ 3
SchutzbestimmungenParagraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
jegliche Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes, die zu einer Senkung des Grundwasserspiegels führt sowie die Änderung der Wasserläufe und Wasserflächen, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft.