Absatz einsDiese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Hochmoor bei St. Lorenzen vorkommenden Schutzgüter gemäß den Anhängen römisch eins, römisch II und römisch IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.