Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2014

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

10.12.2014

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, g, e, b, i, e, t,

  1. Absatz einsDas Hochmoor bei St. Lorenzen in den westlichen Gurktaler Alpen wird zum Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ erklärt.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet „Hochmoor bei St. Lorenzen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebene Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Absatz 3, umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Ebene Reichenau gelegen.
  3. Absatz 3Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2014 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sowie bei der Gemeinde Ebene Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

19.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20000770

Dokumentnummer

LKT40018926