Kärnten
Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO
LGBl.Nr. 86/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2020
V
Paragraph 14,
15.10.2011
31.08.2023
K-TBVO
53 Kindergärten, Horte und Schülerheime
Die Gebäude und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen und beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden wird. Die Gebäude sollen auf sonnigen, windgeschützten und verkehrsicher gelegenen und sich im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken befinden.
20.03.2023
29.06.2023
20000620
LKT40017953