Kärnten
Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO
LGBl.Nr. 86/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2020
V
Paragraph 9,
15.10.2011
K-TBVO
53 Kindergärten, Horte und Schülerheime
Ergeben sich in geringerem Umfang zeitliche Überschneidungen in der Anwesenheit der betreuten Tageskinder, so ist eine Überschreitung des Betreuungsschlüssel um ein Kind im Ausmaß von höchstens 40 Betreuungsstunden pro Monat zulässig, sofern vollständige, von den Eltern bestätigte Arbeitsaufzeichnungen vorliegen und die räumliche Situation eine Überschreitung nicht ausschließt.
20.03.2023
28.06.2023
20000620
LKT40017948