Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

15.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

K-TBVO

Index

53 Kindergärten, Horte und Schülerheime

Text

1. Abschnitt
Tagesmütter und Tagesväter

Paragraph 7 <, b, r, /, >, R, a, u, m, b, e, d, a, r, f,

  1. Absatz einsDie zur Verfügung stehende Gesamtfläche für die Tagesbetreuung muss mindestens 65 m² betragen. Für jedes Kind muss ein Platz für seine Sachen und eine geeignete Ruhe- und Schlafmöglichkeit vorhanden sein.
  2. Absatz 2Die für die Tagesbetreuung vorgesehenen Räume müssen
    1. Litera a
      auf Dauer der beabsichtigten Tätigkeit der Antragstellerin durch Eigentum, Mietvertrag oder auf Grund eines schriftlichen Einverständnisses zur Verfügung stehen,
    2. Litera b
      den Erfordernissen der Hygiene entsprechen,
    3. Litera c
      den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder entsprechen und
    4. Litera d
      so gelegen sein, dass die Tagesmutter oder der Tagesvater der Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Kinder nachkommen kann.
  3. Absatz 3Die Räume müssen gut belüftbar, trocken und beheizbar und frei von Gefahrenquellen sein sowie ausreichend natürliches Licht aufweisen. In allen Räumen, zu denen die Kinder Zugang haben, ist das Rauchen und Konsumieren von Alkohol in Anwesenheit der Kinder untersagt. Der Kontakt mit Haustieren im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LKT40017946