Absatz einsTagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet durch geeignete schriftliche Nachweise jede für die Betreuung des Tageskindes relevante Veränderung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
- Litera ameldepflichtige Krankheiten,
- Litera bStraffälligkeit der Tagesmutter oder des Tagesvaters und von im gemeinsamen Haushalt mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater lebenden Personen sowie der Betreuungspersonen von Kindertagesstätten,
- Litera cden Wechsel von im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters lebenden Personen,
- Litera ddie Veränderung der räumlichen Situation und
- Litera ealle wirtschaftlichen Veränderungen, welche die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater gefährden können.