Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.10.2011

Abkürzung

K-TBVO

Index

53 Kindergärten, Horte und Schülerheime

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,

  1. Absatz einsTagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten haben die Aufgabe, die Familienerziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird. Sie haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen. Die Betreuung der Kinder hat dabei nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind für die Einhaltung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen hinsichtlich der Tagesbetreuung eigenverantwortlich.
  3. Absatz 3Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet, für die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder aktiv Sorge zu tragen. Dazu sind alle wichtigen Informationen über die betreuten Tageskinder einzuholen und die Versorgung, Erziehung und Pflege entsprechend auszurichten.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LKT40017941