Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Tagesbetreuungsverordnung - K-TBVO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

15.10.2011

Abkürzung

K-TBVO

Index

53 Kindergärten, Horte und Schülerheime

Text

1. Teil
Grundsätze

Paragraph eins <, b, r, /, >, P, ä, d, a, g, o, g, i, s, c, h, e, Grundsätze für Bildung,
Erziehung und Betreuung

  1. Absatz einsIm Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und zu stärken. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung der Tagesbetreuung ist darauf zu achten, dass die Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener Weise insbesondere in folgenden Bereichen (Bildungsbereichen) erfolgt:
    1. Litera a
      emotionale und soziale Entwicklung,
    2. Litera b
      Sprachentwicklung,
    3. Litera c
      Bewegung und Gesundheit (einschließlich Motorik),
    4. Litera d
      kognitive Fähigkeiten und Sachbeziehung (einschließlich Verkehrsverhalten),
    5. Litera e
      soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf,
    6. Litera f
      kreative Fähigkeiten,
    7. Litera g
      Bildnerisches Gestalten,
    8. Litera h
      musikalische und musikalisch-rhythmische Fähigkeiten,
    9. Litera i
      Naturbegegnung einschließlich der Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten,
    10. Litera j
      Werte- und Orientierungskompetenz.
  2. Absatz 2Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse müssen auf das Alter, die Entwicklung und die Bedürfnisse der in Tagesbetreuung übernommenen Kinder abgestimmt sein. Ruhe- und Essenszeiten sind auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kinder abzustimmen. Auf einen behutsamen Einstieg für Kinder im Rahmen der individuellen Betreuung oder in einer Gruppe – um Trennungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu mildern – ist unbedingt zu achten.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LKT40017940