Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Beiträge der Gemeinden für die Finanzierung sonderpädagogischer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 89/2010

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Index

51 Schulen

Text

Paragraph eins,

Die Höhe des von den Gemeinden eines politischen Bezirkes pro Gemeindemitglied an das Land zu leistenden Betrages zur Bestreitung des Sachaufwandes der durch die Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen im politischen Bezirk entsteht, beträgt 9 Cent.

Im RIS seit

07.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Gesetzesnummer

20000611

Dokumentnummer

LKT40017852