Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bestimmung jener Tiere, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1991

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

06.04.1991

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 5. März 1991, mit der jene Tiere bestimmt werden, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind

StF: LGBl. Nr. 49/1991

Im RIS seit

06.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2023

Gesetzesnummer

20000518

Dokumentnummer

LKT40017589