Kärnten
Bestimmung jener Tiere, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind
LGBl.Nr. 49/1991
V
Paragraph 0
06.04.1991
27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie
Verordnung der Landesregierung vom 5. März 1991, mit der jene Tiere bestimmt werden, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind
StF: LGBl. Nr. 49/1991
06.02.2023
06.02.2023
20000518
LKT40017589