Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor, den Direktor-Stellvertreter, die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums und die Direktoren der Musikschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/2014

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:

a)

für die Schulentwicklung um

4 Wochenstunden

b)

für jeden Musikschulstandort um

1 Wochenstunde

c)

  1. Ziffer eins
    bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um

1 Wochenstunde

 

  1. Ziffer 2
    bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um

2 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 3
    bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um

3 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 4
    bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um

4 Wochenstunden

d)

  1. Ziffer eins
    bei Musikschulen bis 100 Schülern um

1 Wochenstunde

 

  1. Ziffer 2
    bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um

2 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 3
    bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um

3 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 4
    bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um

4 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 5
    bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um

5 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 6
    bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um

6 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 7
    bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um

7 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 8
    bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um

8 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 9
    bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um

9 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 10
    bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern

10 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 11
    bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern

11 Wochenstunden

 

  1. Ziffer 12
    bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um

12 Wochenstunden.

  1. Absatz 2Die sich aus Absatz eins, ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.

Im RIS seit

31.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

20000497

Dokumentnummer

LKT40017511