Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

11.11.2022

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 21,
Dienstweg

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Meldungen nach Paragraph 17, Absatz 2 c und Paragraph 17 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40017076