Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Litera aein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet (Paragraph 9, Absatz 4,);
- Litera bdie zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig macht (Paragraph 11, Absatz 2,);
- Litera cdie Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erfüllen;
- Litera dentgegen den Verpflichtungen nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 14 Absatz eins, keinen Fischereiverwalter bestellt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 3, die Abberufung unterlässt;
- Litera eeinen Fischereiverwalter bestellt oder abberuft, ohne die Bestellung oder Abberufung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
- Litera fdie Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 3, unterläßt;
- Litera gdie Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 2, unterläßt;
- Litera hder Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht nachkommt;
- Litera iVorschreibungen nach den Paragraphen 20, Absatz 3 und Absatz 4, 22, Absatz eins und Absatz 4, oder 24 Absatz eins, nicht nachkommt;
- Litera jin Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach Paragraph 21, Absatz 2, unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;
- Litera knicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach Paragraph 23, Absatz 2, aussetzt;
- Litera lden Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (Paragraph 25,);
- Litera mals Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 27, Litera a, oder Litera b, vorliegt (Paragraph 30,);
- Litera nals Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind (Paragraph 32, Absatz eins,);
- Litera oWassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (Paragraph 34, Absatz 2,), ohne Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach 34 Absatz 3, zu sein;
- Litera pden Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (Paragraph 35,);
- Sub-Litera, q, uals nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter nicht für die regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt (Paragraph 37,);
- Litera rals nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter ein Fischereiaufsichtsorgan bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2, zu beantragen;
- Litera sals Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen verwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);
- Litera tohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt;
- Litera ugegen die Bewilligungspflicht des Paragraph 2, Absatz 4, oder gegen Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung verstößt;
- Litera vfür die Dauer des Entzuges der Jahresfischerkarte eine Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwirbt;
- Litera wdie Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, verletzt.