Kärnten
Kärntner Gemeinde-Leistungsbewertungsverordnung – K-GLBV
LGBl.Nr. 23/2014
V
Paragraph 2,
01.05.2014
K-GLBV
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Auf Verlangen der Mitarbeiterin ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf die Mitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport freie Berufe (GdG-KMSfB) beiziehen. Die für das Mitarbeiterinnengespräch zuständige Person darf bei Bedarf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen.
04.03.2022
04.03.2022
20000434
LKT40016590