Absatz eins,Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.