Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19 aus 2015, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2019

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

K-HeizVO

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 4,, Prüfbedingungen

  1. Absatz eins,Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20000402

Dokumentnummer

LKT40016440