Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas V

Das Entlohnungsschema römisch fünf ist in der Anlage 17 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema römisch fünf ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.

Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Führung IVB
    2. Litera b
      Führung IVA
    3. Litera c
      Führung IIIB
    4. Litera d
      Führung IIIA
    5. Litera e
      Führung II
    6. Litera f
      Führung I
  2. Ziffer 2
    Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      LT/LReg Assistenz
    2. Litera b
      LRH Prüfer und Referenten
    3. Litera c
      LT/LReg Referenten
    4. Litera d
      LRH Fachexperten
    5. Litera e
      LT/LReg Leitung
    6. Litera f
      LRH Leitung
  3. Ziffer 3
    Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Verwaltung/Administration Servicedienste
    2. Litera b
      Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
    3. Litera c
      Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
    4. Litera d
      Verwaltung/Administration Spezialisten
    5. Litera e
      Verwaltung/Administration Fachexperten
  4. Ziffer 4
    Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)
    2. Litera b
      Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst
  5. Ziffer 5
    Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Technische Sachbearbeitung Allgemein
    2. Litera b
      Technische Sachbearbeitung
    3. Litera c
      Technische Spezialisten
    4. Litera d
      Technische Fachexperten
  6. Ziffer 6
    Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Infrastruktur Assistenzdienst
    2. Litera b
      Infrastruktur Facharbeiter
    3. Litera c
      Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter
  7. Ziffer 7
    Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      IKT Support
    2. Litera b
      IKT Systemadministration und Systembetrieb
    3. Litera c
      IKT Systementwicklung
    4. Litera d
      IKT Systemberatung
  8. Ziffer 8
    Soziale Arbeit/ Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
    2. Litera b
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
    3. Litera c
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten
  9. Ziffer 9
    Pädagogik, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Erzieher
    2. Litera b
      Pädagogen

B) Nachweis der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des einschlägigen akademischen Abschlusses ist durch den Nachweis einer der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder durch den Nachweis eines der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges zu erbringen. Diese sind nachzuweisen durch:
    1. Litera a
      den Erwerb eines Diplomgrades nach Paragraph 35, AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder
    2. Litera b
      den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz.
  2. Ziffer 2
    Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Abschlusses einer höheren Schule ist durch den Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule zu erbringen. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch den Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Ziffer eins e, r, s, e, t, z, t,

Berufsfamilie Führung

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/10 – V/12

Führung IVB

Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/13 – V/16

Führung IVA

Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/13 – V/16

Führung IIIB

Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialisten-stelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/17 – V/20

Führung IIIA

Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/23 – V/24

Führung II

Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt.

Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie:

Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht

Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung

Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsart.

V/25 – V/26

Führung römisch eins

Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg)

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

 

V/7 – V/9

LT/LReg Assistenz

Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus Einsatzspektrum und

Handlungsspielraum.

 

V/12 – V/13

LRH Prüfer und Referenten

Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen.

Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.

 

V/15 – V/17

LT/LReg Referenten

Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen

unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

 

V/15 – V/16

LRH Fachexperten

Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit.

Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

 

V/20 – V/22

LT/LReg Leitung

Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben.

Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

 

V/19 – V/20

LRH Leitung

Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

 

Berufsfamilie Verwaltung/Administration

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/1 – V/3

Verwaltung/Administration Servicedienste

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich.

Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbständigkeit.

V/4 – V/6

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

V/7 – V/10

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung.

Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Handlungskompetenz.

V/11 – V/14

Verwaltung/Administration Spezialisten

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes. Erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und getroffenen Entscheide übernommen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.

V/15 – V/18

Verwaltung/Administration Fachexperten

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen. Entwicklung umfassender Expertisen/Standards, Planung komplexer Prozeduren. Die Aufgaben, Aufträge haben häufig Projektcharakter. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung von Strategien. Erstellung von Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung. Tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

Berufsfamilie Gesundheitsdienst

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/11 – V/13

Gehobene medizinisch-technische Dienste

Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz).

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder der Belastungssituation.

V/16 – V/18

Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst

Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung.

Die Modellfunktion setzt die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus.

Es sind dies Jugendfürsorgeärzte (zB Kindergärten und Pflichtschulen, Mütterberatungen) und Amtsärzte (zB gutachterliche und Sachverständigentätigkeit, Dienstfähigkeitsuntersuchungen, Vollzug von Bundesgesetzen, wie Suchtmittelgesetz).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

Berufsfamilie Technik

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/5 – V/6

Technische Sachbearbeitung Allgemein

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

V/7 – V/10

Technische Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Entscheidungskompetenz.

V/11 – V/14

Technische Spezialisten

Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, Planerstellung, Erstellen von Dokumentationen, Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten, Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.

V/15 – V/18

Technische Fachexperten

Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst den Einsatz als Generalist – umfassende konzeptionelle, hauptverantwortliche Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen. Inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, Erstellung von Expertisen, Projektstudien, Masterplänen und (Gesamt-)Gutachten auf Expertenebene. Qualifizierte Ausbildung sowie tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und dem Einsatz-spektrum/Lösungsprozess.

Berufsfamilie Infrastruktur

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/1 – V/4

Infrastruktur Assistenzdienst

Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf.

Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

V/5 – V/8

Infrastruktur Facharbeiter

Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. Alternative Zugangsvoraussetzung ist die Facharbeiteraufstiegsprüfung.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

V/9 – V/11

Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre
(> 3 Jahre), langjährige Erfahrung und Zusatzausbildungen erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.

Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/7 – V/8

IKT Support

Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

V/9 – V/12

IKT Systemadministration und Systembetrieb

Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

V/12 – V/15

IKT Systementwicklung

Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und/oder Innovationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.

V/16 – V/18

IKT Systemberatung

Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/9 – V/10

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

V/11 – V/13

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

V/15 – V/17

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Aufgabenspektrum.

Berufsfamilie Pädagogik

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/6 – V/7

Erzieher

Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens.

Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

V/11 – V/13

Pädagogen

Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler.

Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus:

a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bakkalaureat)

oder

b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission.

Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus:

a) einen Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und

b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40016033