Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b,

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 10 b,
Leitungsfunktionen

Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. Paragraph 166 b, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40015384