(5)Absatz 5Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung, als Leiter des Landespressedienstes oder als Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung,
im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages oder als Kraftwagenlenker des Präsidenten des Landtages,
zur Ausübung einer Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes
eingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigeneingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.