Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 7,
Dienstvertrag

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. Litera a
      den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;
    2. Litera b
      den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich;
    3. Litera c
      die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit);
    4. Litera d
      das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung);
    5. Litera e
      die Beschäftigungsart sowie das der Beschäftigungsart entsprechende Entlohnungsschema und die entsprechende Entlohnungsgruppe und
    6. Litera f
      den Hinweis, daß dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
  3. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen objektiv feststellbaren Endtermin oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur auf die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
  4. Absatz 3 aVertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  5. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
  6. Absatz 5Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung, als Leiter des Landespressedienstes oder als Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages oder als Kraftwagenlenker des Präsidenten des Landtages,
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung einer Leitungsfunktion nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes
    eingegangen worden ist, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind die Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
  8. Absatz 6 aÜbersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  9. Absatz 7Abweichend von Absatz 4, kann das befristete Dienstverhältnis eines Arztes in den Landeskrankenanstalten mehrmals verlängert werden, wobei diese Verlängerung jedoch insgesamt einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen dürfen, wenn im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt, und wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in den Landeskrankenanstalten notwendig oder im überwiegenden Interesse des Arztes gelegen ist.

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40015382