Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46 aus 1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

K-BuG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (Paragraph eins, Absatz eins und 3) ist auch der Ausschank von heimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten Speisen, einschließlich regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und Gemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluss aller warmen Speisen, gestattet.
  2. Absatz 2,Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.

Im RIS seit

25.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

10000101

Dokumentnummer

LKT40014881