Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

04.10.2020

Abkürzung

K-KAO

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 19 a,
Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes

  1. Absatz einsWenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, Paragraph 19, nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat ferner vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung des Rechtsträgers, der Landesregierung die Veränderung unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      die Befugnis der Landesregierung, jederzeit den Betrieb für Zwecke des Absatz eins, einzuschränken oder zu untersagen, soweit ein öffentlicher Versorgungsbedarf nicht gegeben ist, sowie Bedingungen und Auflagen zur Einhaltung der hygienischen und technischen Anforderungen vorzuschreiben, und
    3. Ziffer 3
      Anforderungen, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu wahren, insbesondere die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden hygienischen und technischen Anforderungen einzuhalten und bei Ausführung der Veränderungen das Hygieneteam sowie den technischen Sicherheitsbeauftragten beizuziehen.
  3. Absatz 3Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf für höchstens sechs Monate gelten.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Absatz eins, hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

10000292

Dokumentnummer

LKT40014635