Absatz einsWenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, Paragraph 19, nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.