Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.04.2020

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 21

Kehrplan

  1. Absatz eins,Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.
  2. Absatz 2,Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des Paragraph 23, ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.
  3. Absatz 3,Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  4. Absatz 4,Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.
  5. Absatz 5,Der Rauchfangkehrer hat Kehrungen, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht zum vorgesehenen Kehrtermin durchgeführt werden können, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen, es sei denn, der Ersatztermin würde mit einem weiteren Kehrtermin zusammenfallen. Er hat die betroffenen Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltungen) oder die Nutzungsberechtigten nach Tunlichkeit vom Entfall des Kehrtermins und vom Ersatztermin formlos zu benachrichtigen. Die Eintragung im Kehrplan ist anlässlich des Ersatztermins zu berichtigen.

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40014612