Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

24.12.2019

Außerkrafttretensdatum

09.08.2021

Abkürzung

K-LAO

Index

43 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 41,

Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

  1. Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 38 bis 40 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Litera b
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 38, oder 39 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 38, oder 39 vereinbart werden.
  4. Absatz 4Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 38 und 39.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 39 und 40 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

LKT40014506