Absatz einsKönnen Personen, denen gemäß Paragraph 100, Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das die Leistung begründende Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Stadt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus freiwillig erbringt. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Stadt nicht über.