Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 101 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, von Schadenersatzansprüchen

  1. Absatz einsKönnen Personen, denen gemäß Paragraph 100, Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch das die Leistung begründende Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Stadt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus freiwillig erbringt. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Stadt nicht über.
  2. Absatz 2Die Stadt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die gemäß Paragraph 100, zustehenden Leistungen ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf die Stadt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3Die Stadt kann einen im Sinne der Absatz eins und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstnehmer das schädigende Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Ziffer 2
      dieses Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, kann die Stadt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 126, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Anspruches auf Schmerzensgeld nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß das schädigende Ereignis durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014190