Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 100,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Leistungen auf Grund von Dienstunfällen, diesen gleichgestellten Unfällen sowie auf Grund von Berufskrankheiten, auf die Beamte oder deren Hinterbliebene nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, Anspruch haben, sind von der Stadt zu erbringen, wenn eine eigene Krankenfürsorgeanstalt eingerichtet ist.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014189