(2)Absatz 2Der Gemeinderat kann für Gruppen von Beamten einzelner Dienstzweige mit Verordnung bestimmen, daß sich abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 der Ruhegenuß für jedes weitere Jahr der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt, das als Beamter einer solchen Beamtengruppe oder als vergleichbarer Vertragsbediensteter zurückgelegt wurde, und für jedes Jahr des zugerechneten Zeitraumes, der ohne Unterbrechung unmittelbar an eine solche Dienstzeit zur Stadt anschließt, umDer Gemeinderat kann für Gruppen von Beamten einzelner Dienstzweige mit Verordnung bestimmen, daß sich abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, der Ruhegenuß für jedes weitere Jahr der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt, das als Beamter einer solchen Beamtengruppe oder als vergleichbarer Vertragsbediensteter zurückgelegt wurde, und für jedes Jahr des zugerechneten Zeitraumes, der ohne Unterbrechung unmittelbar an eine solche Dienstzeit zur Stadt anschließt, um
der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Hiebei ist auf die gegenüber den sonstigen Beamten durch die Eigenart des Dienstes bedingte erhöhte körperliche oder geistige Beanspruchung Bedacht zu nehmen.