Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 96 <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, des Ruhegenusses

  1. Absatz einsDer Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um zwei Prozent und
    2. Ziffer 2
      für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
    der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann für Gruppen von Beamten einzelner Dienstzweige mit Verordnung bestimmen, daß sich abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, der Ruhegenuß für jedes weitere Jahr der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt, das als Beamter einer solchen Beamtengruppe oder als vergleichbarer Vertragsbediensteter zurückgelegt wurde, und für jedes Jahr des zugerechneten Zeitraumes, der ohne Unterbrechung unmittelbar an eine solche Dienstzeit zur Stadt anschließt, um
    1. Litera a
      2,22 v. H. oder
    2. Litera b
      2,5 v. H.
    der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Hiebei ist auf die gegenüber den sonstigen Beamten durch die Eigenart des Dienstes bedingte erhöhte körperliche oder geistige Beanspruchung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Hat der Beamte seine ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt in mehreren Beamtengruppen zugebracht, so ist jede dieser Zeiten mit dem ihr nach Absatz eins, oder 2 zukommenden Hundertsatz zu berücksichtigen. Liegen innerhalb eines Jahres Zeiten in Beamtengruppen vor, die verschieden bewertet sind, so sind sie mit dem Hundertsatz der Beamtengruppe zu berücksichtigen, welcher der Beamte in diesem Jahr länger angehört hat, bei Gleichheit aber mit dem höheren Hundertsatz.
  4. Absatz 4Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten sind nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Paragraph 238, Absatz 2, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014185