Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 94 a, <, b, r, /, >, T, ä, t, i, g, k, e, i, t, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

  1. Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, Verbindungsstelle für die Statutarstädte in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Stadtbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
  2. Absatz 2Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die Statutarstädte in den in Absatz eins, angeführten Angelegenheiten, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
  3. Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Absatz eins und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014183