Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

10. Abschnitt
Pensionsrecht

Paragraph 94 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen

  1. Absatz einsFür das Pensionsrecht der Beamten und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Für Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen, und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, gilt das Kärntner Pensionsgesetz 2010.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014182