Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 93 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, a, u, f, n, a, h, m, e, in den Dienststand

  1. Absatz einsDer Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 91, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann.
  3. Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung der Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014181