Absatz einsDer Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 91,
01.01.1994
28.02.2021
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
03.12.2019
01.03.2021
20000364
LKT40014179