Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 89 <, b, r, /, >, H, ö, h, e, der Abfertigung

  1. Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 88, Absatz 3,,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. Absatz 2Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 88, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
                  3             Jahren das Zweifache,
                  5             Jahren das Dreifache,
                  10           Jahren das Vierfache,
                  15           Jahren das Sechsfache,
                  20           Jahren das Neunfache,
                  25           Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges.
  3. Absatz 3Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 88, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  4. Absatz 4Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 88, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 2, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die Paragraphen 148, Absatz 2 und 149 Absatz 4, K¬DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014177