Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 88, Absatz 3,,
- Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
- Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
- Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.