Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 84 a, <, b, r, /, >, Z, u, w, e, i, s, u, n, g,

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung mit Bescheid des Stadtsenates zu erfolgen hat,
  2. Litera b
    für den Abschluss des Personalübereinkommens der Stadtsenat zuständig ist,
  3. Litera c
    der Rechtsträger mit Bescheid des Stadtsenates mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes iSd Paragraph 42 d, K-DRG 1994 zu betrauen ist. Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ des Rechtsträgers an die Weisungen des nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Organs der Stadt gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Rechtsträgers ist die Berufung an das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ zulässig.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014172