Absatz einsDer Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 82,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014169