Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 79 <, b, r, /, >, N, e, b, e, n, t, ä, t, i, g, k, e, i, t,

  1. Absatz einsDem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen.
  3. Absatz 3Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 79 a, K-DRG 1994 befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreitet.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014166