Absatz einsDem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 79,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014166