Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 77 <, b, r, /, >, K, r, a, n, k, e, n, f, ü, r, s, o, r, g, e,

  1. Absatz einsSoweit die Beamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für Fälle der Krankheit versichert sind, hat die Stadt durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung zumindest jene Leistungen sicherzustellen, die Bundesbeamten gebühren.
  2. Absatz 2Die Kosten für die Krankenfürsorgeeinrichtung sind von der Stadt und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.
  3. Absatz 3Dem Beamten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014164