Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 67 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, k, l, e, i, d, e, r,

  1. Absatz einsDen Beamten sind Dienstkleider zur Verfügung zu stellen, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutze, insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat die näheren Bestimmungen über Dienstkleider durch Verordnung zu treffen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014153