Absatz einsDen Beamten sind Dienstkleider zur Verfügung zu stellen, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutze, insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.