Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 66 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDer Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann, soweit sich aus der Anlage 2 nicht anderes ergibt – in Einzelfällen Verwendungsbezeichnungen verleihen, die den Verwendungsbezeichnungen der Landesbeamten entsprechen. Durch einen Zusatz ist sicherzustellen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i. R.)“ hinzuzufügen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014152